METADATEN: | Wahlen |
Quelle: | Wahlamt (Kreisverwaltungsreferat) |
Aktualisierung: | s. Wahlturnus |
Übersicht: |
- Anmerkung Parteien
- Briefwahl
- Erststimme, Zweitstimme, Gesamtstimme
- Gültige / ungültige / nicht vergebene Stimmen
- Räumliche Einteilung
Wahlkreis
Wahlbezirk
Stimmkreis
Stimmbezirk- Wahlart
- Wahlberechnung nach Kohlsche
- Wahlberechtigte
zur Bundestagswahl
zur Europawahl
zur Kommunalwahl
zur Landtagswahl- Wähler/in / Nichtwähler/in
- Wahlkategorie
- Wahlschein
- Wahlturnus
- Wahlurne
Im Jahr 2005 benannte sich die PDS in Linkspartei.PDS um und wird in der Schreibweise "Die Linke" abgekürzt. Am 16. Juni 2007 kam es dann zum Zusammenschluss mit der WASG, nun unter der Bezeichnung "DIE LINKE".
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein/ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn er/sie
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Erststimme: (relevant für Bundestags-, Landtags- und Bezirksausschusswahl)
Mit der Erststimme wird der/die
Direktbewerber/in des
Wahl-/Stimmkreises gewählt. Gewählt ist derjenige/diejenige
Bewerber/in, der/die die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Die Erststimme wird bei der Bundestagswahl auf der linken
Stimmzettelhälfte, bei der
Landtags- und Bezirkswahl auf einem separaten Stimmzettel abgegeben.
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Zweitstimme: (relevant für Bundestags-, Landtags- und Bezirksausschusswahlwahl, sowie für Europa-, Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahl)
Mit Zweitstimme entscheidet sich der/die
Wähler/in bei der
Bundestagswahl für eine bestimmte Partei (Landesliste), bei der
Landtags- und
Bezirksausschusswahl für eine/n Wahlkreisabgeordnete/n. Die Zweitstimme
ist bei der
Bundestagswahl (vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz
ergebenden Abweichungen,
insbesondere Überhangmandate) für die Sitzverteilung im Bundestag
ausschlaggebend.
Bei der Landtags- und Bezirksausschusswahl ist für die
Restsitzverteilung nach
Feststellung der gewählten Stimmkreisbewerber/innen die Summe aus Erst-
und Zweitstimme
entscheidend. Die Zweitstimme wird bei der Bundestagswahl auf der
rechten
Stimmzettelhälfte, bei der Landtags- und Bezirksausschusswahl auf einem
separaten
Stimmzettel abgegeben. Bei Europawahlen, Stadtratswahlen und
Oberbürgermeisterwahlen wird
nicht nach Erstimme und Zweitstimme unterschieden. Die für eine Partei
oder OB-Kandidaten
vergebenen Stimmen werden in der Zweitstimme abgelegt und dargestellt.
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Die Gesamtstimme ist ein in ZIMAS berechnetes Attribut. Es enthält die relevanten Stimmen für das Gesamtergebnis einer Partei oder eines/r OB-Kandidaten/in und nicht die für ein Direkt-Mandat erforderlichen Stimmen. Das Attribut wird wie nachfolgend berechnet:
Europawahl: | Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung |
Bundestagswahl: | Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung |
Landtagswahl: | Summe aus gültigen Erstimmen und gültigen Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung |
Stadtratswahl: | Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung |
Bezirksausschusswahl: | Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung |
Oberbürgermeisterwahl: | Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung |
Alle Stimmen, die nicht ungültig sind.
Ungültige Stimmen:
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
Enthält der Stimmzettel nur eine
Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme
ungültig. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel einer
Wahlart bzw. eines
Wahl-/Stimmkreises gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten
oder nur einer von
ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültige Stimmen.
Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten alle Stimmen als
ungültig.
Nicht vergebene Stimmen:
Nicht vergebene Stimmen sind ungültige Stimmen.
In den Wahlkreisen werden die Abgeordneten für den Deutschen Bundestag und Landtag gewählt. Die Anzahl der Wahlkreise hängt unmittelbar mit der Anzahl der Abgeordneten zusammen, die vom Gesetzgeber bestimmt wird.
Die Zuweisung der Wahlkreise erfolgt in der Weise, dass sie dem Bevölkerungsanteil der Länder soweit wie möglich entsprechen. Für die Abgrenzung innerhalb der Länder (Kreise, Gemeinden) gilt ebenfalls dieser Grundsatz.
Eine Neuabgrenzung der Wahlkreise wird erforderlich, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises um einen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten abweicht.
Bundestagswahl:
Das Bundesgebiet ist in insgesamt 299 Wahlkreise eingeteilt, davon liegen 45 Wahlkreise in Bayern.
Derzeit gibt es in München 4 Wahlkreise mit den Nrn. 218 - 221.
In den Wahlkreisen wird ein/e Direktkandidat/in mit der Erststimme
gewählt.
Für die Bundestagswahl am 22. September
2002 mussten
bundesweit 75 Wahlkreise neu abgegrenzt werden. München hat dabei einen Wahlkreis abgegeben.
Vor der Wahl des Bundestags vom 27. September 2009 wurden die Wahlkreisnummern neu zugeordnet:
Nr. des |
Nr. des |
Name des |
Gebiet des Wahlkreises nach Stadtbezirken (Nr.) |
218 |
219 |
München-Nord |
3, 4, 10, 11, 12, 24 |
219 |
220 |
München-Ost |
1, 5, 13, 14, 15, 16 |
220 |
221 |
München-Süd |
6, 7, 17, 18, 19, 20 |
221 |
222 |
München-West/Mitte |
2, 8, 9, 21, 22, 23, 25 |
Landtagswahl:
Der Freistaat Bayern besteht aus 7 Wahlkreisen, die den
Regierungsbezirken entsprechen.
Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die Abgeordnetenmandate
werden auf die 7
Wahlkreise nach Einwohnerzahlen aufgeteilt. 57 Abgeordnete fallen
hierbei auf den
Wahlkreis Oberbayern. Hiervon werden 29 Abgeordnete als
Stimmkreisabgeordnete mit der
Erststimme gewählt.
In den Wahlkreisen werden die übrigen Abgeordneten aus den
Wahlkreislisten der einzelnen
Wahlkreisvorschläge mit der Zweitstimme gewählt.
Kommunalwahl:
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen jeder
Landkreis einen
Wahlkreis.
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Bei der Bundestagswahl ist jeder Wahlkreis in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Es gibt allgemeine Wahlbezirke und Sonderwahlbezirke.
Allgemeine
Wahlbezirke:
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern/innen bilden in der Regel
einen Wahlbezirk.
Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die
Gemeindebehörde selbst
bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke zu bilden sind. Die
Wahlbezirke sollen nach den
örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen
Wahlberechtigten die Teilnahme
an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2
500 Einwohner/innen
umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf aber
nicht so gering sein,
dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben
(Wahlgeheimnis).
In München entsprechen die Wahlbezirke bei Bundestagswahlen in ihrer Nummerierung und räumlichen Umgriffen den Stimmbezirken.
Sonderwahlbezirke:
Für Altenheime, Altenwohnheime, Erholungsheime, Krankenhäuser,
Pflegeheime und
gleichartige Einrichtungen mit einer großen Zahl von Wahlberechtigten,
die keinen
Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die
Gemeindebehörde bei
entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für
Wahlscheininhaber/innen bilden.
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Der
Freistaat Bayern ist in insgesamt 92 Stimmkreise
eingeteilt.
Der Wahlkreis Oberbayern ist in 29 Stimmkreise eingeteilt.
In München gibt es 8 Stimmkreise mit den Nrn. 101 - 108.
In den Stimmkreisen wird ein/e Direktkandidat/in mit der Erststimme
gewählt.
Der Stimmkreis ist die räumliche Einheit, in der ein/e Abgeordnete/r in den in fünfjährigen Turnus stattfindenden Wahlen in den Bayerischen Landtag gewählt wird. Die Neuabgrenzung für die Landtagswahlen 2003 sieht 8 Münchener Stimmkreise vor:
Stimmkreise sind nicht aus ganzen Stadtbezirken zusammengesetzt wie die Wahlkreise der Bundestagswahl, lassen sich jedoch aus den Stimmbezirken bilden.
Hinweis
zur Umrechnung der Landtagswahlergebnisse
1998 auf die neue Stimmkreiseinteilung
Die 1996 im Rahmen der Stadtgebietsneugliederung vorgenommenen
Korrekturen der
Stadtbezirksgrenzen wurden bei der Landtagswahl 1998 nicht
berücksichtigt. Die Umrechnung
der Landtagswahlergebnisse auf die neue Stimmkreiseinteilung wurde auf
Basis der aktuellen
(korrigierten) Stadtbezirksgrenzen vorgenommen. Die Stimmkreisgrenzen
des alten
LTW-Stimmkreises 109 (1998) und des neuen LTW-Stimmkreises 107 (2003)
weichen daher
geringfügig voneinander ab. Dies führt zu geringfügigen Unterschieden
zwischen den
amtlichen und den umgerechneten Wahlergebnissen.
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Bei
Landtags-, Kommunal- und Bezirksausschusswahlen ist jeder
Stimmkreis in mehrere Stimmbezirke
eingeteilt.
Es gibt allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke.
Allgemeine
Stimmbezirke:
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern/innen bilden in der Regel
einen Stimmbezirk.
Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. Die
Gemeindebehörde selbst
bestimmt, welche und wie viele Stimmbezirke zu bilden sind. Die
Stimmbezirke sollen nach
den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen
Wahlberechtigten die
Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll
mehr als 2 500
Einwohner/innen umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines
Stimmbezirks darf aber nicht so
gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt
haben
(Wahlgeheimnis).
Sonderstimmbezirke:
Für Altenheime, Altenwohnheime, Erholungsheime, Krankenhäuser,
Pflegeheime und
gleichartige Einrichtungen mit einer großen Zahl von Wahlberechtigten,
die keinen
Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die
Gemeindebehörde bei
entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für
Wahlscheininhaber/innen
bilden.
In
München:
Zur Erzielung einer für den Bürger zumutbaren und für die Verwaltung
handhabbaren
Stimmabgabe bei Wahlen ist das Stadtgebiet in Stimmbezirke eingeteilt,
denen jeweils ein
Wahllokal zugeordnet ist. In der Vergangenheit arbeitete man mit
historisch gewachsenen
Bereichen, die aber weder von ihrer räumlichen Zusammensetzung her noch
von den
gestiegenen Anforderungen im Hinblick auf die Weiterverarbeitung der
gewonnenen Wahldaten
systematischen Grundsätzen entsprachen.
In den zurückliegenden Jahren wurde deshalb eine Neugliederung des Stadtgebiets in Stimmbezirke vorgenommen, die grundsätzlich aus ganzen Baublöcken zusammengesetzt, und in denen jeweils rund 1400 Wahlberechtigte gemeldet sind, so dass mit ca. 600 persönlich abstimmenden Bürgern/innen gerechnet werden kann (Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert auf der Grundlage des bisherigen Wahlverhaltens, denn Nichtwähler/innen und Briefwähler/innen sind von den Wahlberechtigten abzuziehen).
Als weitere Voraussetzung für die Abgrenzung der Stimmbezirke wurde Kompatibilität mit den „Stimmkreisen“ der Landtagswahl und mit den Stadtbezirken eingehalten. Die derzeitigen Stimmbezirke eignen sich somit nicht nur für die raumbezogene Darstellung, sondern durch Verknüpfung mit weiteren vorliegenden Sachdaten für alle analytischen Arbeiten mit Wahlergebnissen.
Quelle Geo-Daten: | Städtisches Vermessungsamt (Kommunalreferat), im Auftrag des Wahlamtes (Kreisverwaltungsreferat) |
Quelle Sach-Daten: | Wahlamt, Meldewesen, eigene Aufbereitungen |
Aktualisierung: | nur bei Veränderungen |
Es gibt folgende Wahlarten:
Die Kommunalwahl gliedert sich in München in folgende Wahlarten:
Zusätzlich gibt es noch folgende Wahlarten:
Alle Wahlergebnisse vor 2003 wurden vom Institut für Wahl-, Sozial- und Methodenforschung (Dr. Kohlsche) im Auftrag des Statistischen Amtes auf die seit dem Jahr 2000 gültigen 656 Stimm-/Wahlbezirke umgerechnet. Durch diese Umrechnung wird ein Vergleich früherer und aktueller Wahlergebnisse möglich.
Ein zweiter Aspekt der Umrechnung betrifft die Zuordnung der Briefwahlergebnisse zu den Stimm-/Wahlbezirken. Die Umrechnung der Briefwahlergebnisse wird für sämtliche in der Datenbank enthaltenen Wahlen angeboten.
Hinweis zur Umrechnung der Landtagswahlergebnisse 1998 auf die neue Stimmkreiseinteilung
Wahlberechtigte werden untergliedert in : A1 Wahlberechtigte ohne Wahlschein A2 Wahlberechtigte mit Wahlschein lt. Wählerverzeichnis A3 Wahlberechtigte mit Wahlschein ohne Eintrag ins Wählerverzeichnis A3 Wahlberechtigte mit einem sogenannten selbständigen Wahlschein können aus verfahrensbedingten Gründen nicht in die ZIMAS-Datenbank aufgenommen werden. Dadurch kommt es bei den Wahlberechtigten auf den höheren räumlichen Ebenen zu Abweichungen, gegenüber den amtlichen Ergebnissen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf den entsprechenden Ergebnisseiten des Wahlamtes. http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/wahl/37647/index.html
Wahlberechtigte zur Bundestagswahl:
Wahlberechtigte zur Europawahl:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im
Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit
mindestens drei Monaten
in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen
Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich
aufhalten und nicht aus
besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Bundesgebiet in
ein
Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der
Gemeinde
wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben
haben.
Wahlberechtigte sind Deutsche, die in Gebieten der übrigen
Mitgliedstaaten des
Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
Fortzug mindestens drei
Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innegehabt oder sich
sonst gewöhnlich aufgehalten haben
oder, die in anderen Gebieten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
leben, vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der
Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich
aufgehalten haben und seit
dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes
gilt für Seeleute
auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen
ihres
Hausstandes.
Wahlberechtigt sind auch die Deutschen, die als Beamte, Soldaten/innen,
Angestellte und Arbeiter/innen
im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der
Bundesrepublik
Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
Wahlberechtigte können nur an der Wahl zum Europäischen Parlament aus
der Bundesrepublik
Deutschland teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen
sind. Dabei ist
zu beachten, daß Wahlberechtigte, die am Wahltage
nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden.
Weitere Informationen | zum Europawahlrecht www.bundeswahlleiter.de |
Stimmberechtigte zur Landtagswahl:
Stimmberechtigt
bei den Wahlen zum Bayerischen Landtag sind
alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am
Tag der Stimmabgabe
Stimmberechtigt
sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
auch Beamte,
Angestellte und Arbeiter/innen im öffentlichen Dienst, die ihre
(Haupt-)Wohnung aus beruflichen
Gründen aus Bayern in einem Ort im Ausland nahe der Landesgrenze
verlegen mussten, sowie
die Angehörigen ihres Hausstandes.
Jede stimmberechtigte Person, die am Stichtag (35. Tag vor der Wahl)
bei der Meldebehörde
(Gemeinde) gemeldet ist, wird in ein Wählerverzeichnis eingetragen und
erhält
spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Das
Wählerverzeichnis
liegt zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl öffentlich aus. Wer das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb
der
Auslegungsfrist Einspruch einlegen.
Wahlberechtigte zur Kommunalwahl: Oberbürgermeister- und Startratswahl
Wahlberechtigt sind alle deutschen
Staatsangehörigen im
Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie alle
Staatsangehörigen eines anderen
EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
und sich seit
mindestens drei Monaten in München mit Hauptwohnsitz aufhalten und
nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind.
Aufgrund der Änderungen des Bayer. Kommunalwahlrechts wurde die
Definition der
Wahlberechtigten für die EU-Ausländer/innen für 2002 gegenüber bisher
geändert: Mussten
sich gemäß dem bayer. Sonderweg die potentiellen EU-Wahlberechtigten
auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eintragen lassen, so wurden sie ab 2002 automatisch
in das
Wählerverzeichnis aufgenommen.
Wahlberechtigte zur Kommunalwahl: Bezirksausschusswahl
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie alle Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten in München mit Hauptwohnsitz aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Zieht eine Person innerhalb der Dreimonatsfrist in einen anderen Stadtbezirk um, verliert sie ihr Wahlrecht zur Bezirksausschusswahl. Bei Rückkehr (nach Wegzug) nach München (bei der Bezirksausschusswahl im Stadtbezirk) innerhalb eines Jahres gilt die Dreimonatsfrist nicht.
Wahlberechtigter, der an der Wahl per Stimmabgabe im Wahllokal oder per Briefwahl teilnimmt.
Nichtwähler/in:
Wahlberechtigte, die nicht an der Wahl teilnehmen. Wer einen nicht gekennzeichneten Stimmzettel abgibt ist Wähler.
Die Wahlkategorie wird in ZIMAS benötigt, um die von Dr. Kohlsche berechneten Wahlergebnisse zu unterscheiden von Wahlergebnissen aus realen Wahlauszählungen.
Jede/r Wahlberechtigte, der am Wahltag aus einem wichtigen Grund sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Der/die Inhaber/in eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal seines/ihres Wahl-/ Stimmkreises (Stadtbezirks bei Bezirksausschusswahl) seine/ihre Stimme/n abzugeben. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.
Europawahl: | 5 Jahre |
Bundestagswahl: | 4 Jahre |
Landtagswahl: | 5 Jahre |
Stadtratswahl: | 6 Jahre |
Bezirksausschusswahl: | 6 Jahre |
Oberbürgermeisterwahl: | 6 Jahre |
Behältnis zur Aufbewahrung von Stimmzetteln.
Weitere Informationen über Wahlen: è www.bundeswahlleiter.de