METADATEN:  Wahlen
Quelle: Wahlamt (Kreisverwaltungsreferat)
Aktualisierung: s. Wahlturnus
Übersicht:

Anmerkung Parteien:

Im Jahr 2005 benannte sich die PDS in Linkspartei.PDS um und wird in der Schreibweise "Die Linke" abgekürzt. Am 16. Juni 2007 kam es dann zum Zusammenschluss mit der WASG, nun unter der Bezeichnung "DIE LINKE".


Briefwahl:   

Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein/ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn er/sie

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.


Erststimme: (relevant für Bundestags-, Landtags- und Bezirksausschusswahl)

Mit der Erststimme wird der/die Direktbewerber/in des Wahl-/Stimmkreises gewählt. Gewählt ist derjenige/diejenige Bewerber/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Die Erststimme wird bei der Bundestagswahl auf der linken Stimmzettelhälfte, bei der Landtags- und Bezirkswahl auf einem separaten Stimmzettel abgegeben.

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Zweitstimme: (relevant für Bundestags-, Landtags- und Bezirksausschusswahlwahl, sowie für Europa-, Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahl)

Mit Zweitstimme entscheidet sich der/die Wähler/in bei der Bundestagswahl für eine bestimmte Partei (Landesliste), bei der Landtags- und Bezirksausschusswahl für eine/n Wahlkreisabgeordnete/n. Die Zweitstimme ist bei der Bundestagswahl (vorbehaltlich der sich aus dem Bundeswahlgesetz ergebenden Abweichungen, insbesondere Überhangmandate) für die Sitzverteilung im Bundestag ausschlaggebend.
Bei der Landtags- und Bezirksausschusswahl ist für die Restsitzverteilung nach Feststellung der gewählten Stimmkreisbewerber/innen die Summe aus Erst- und Zweitstimme entscheidend. Die Zweitstimme wird bei der Bundestagswahl auf der rechten Stimmzettelhälfte, bei der Landtags- und Bezirksausschusswahl auf einem separaten Stimmzettel abgegeben. Bei Europawahlen, Stadtratswahlen und Oberbürgermeisterwahlen wird nicht nach Erstimme und Zweitstimme unterschieden. Die für eine Partei oder OB-Kandidaten vergebenen Stimmen werden in der Zweitstimme abgelegt und dargestellt.

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Gesamtstimme:

Die Gesamtstimme ist ein in ZIMAS berechnetes Attribut. Es enthält die relevanten Stimmen für das Gesamtergebnis einer Partei oder eines/r OB-Kandidaten/in und nicht die für ein Direkt-Mandat erforderlichen Stimmen. Das Attribut wird wie nachfolgend berechnet:

Europawahl: Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung
Bundestagswahl: Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung
Landtagswahl: Summe aus gültigen Erstimmen und gültigen Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung
Stadtratswahl: Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung
Bezirksausschusswahl: Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung
Oberbürgermeisterwahl: Gültige Zweitstimmen je Partei und räumliche Gliederung

Gültige Stimmen:

Alle Stimmen, die nicht ungültig sind.

Ungültige Stimmen:

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel einer Wahlart bzw. eines Wahl-/Stimmkreises gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ungültige Stimmen.
Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten alle Stimmen als ungültig.

Nicht vergebene Stimmen:

Nicht vergebene Stimmen sind ungültige Stimmen.


Räumliche Einteilung:

Wahlkreis:

In den Wahlkreisen werden die Abgeordneten für den Deutschen Bundestag und Landtag gewählt. Die Anzahl der Wahlkreise hängt unmittelbar mit der Anzahl der Abgeordneten zusammen, die vom Gesetzgeber bestimmt wird.

Die Zuweisung der Wahlkreise erfolgt in der Weise, dass sie dem Bevölkerungsanteil der Länder soweit wie möglich entsprechen. Für die Abgrenzung innerhalb der Länder (Kreise, Gemeinden) gilt ebenfalls dieser Grundsatz.

Eine Neuabgrenzung der Wahlkreise wird erforderlich, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises um einen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten abweicht.

Bundestagswahl:
Das Bundesgebiet ist in insgesamt 299 Wahlkreise eingeteilt, davon liegen 45 Wahlkreise in Bayern.
Derzeit gibt es in München 4 Wahlkreise mit den Nrn. 218 - 221.
In den Wahlkreisen wird ein/e Direktkandidat/in mit der Erststimme gewählt.

Für die Bundestagswahl am 22. September 2002 mussten bundesweit 75 Wahlkreise neu abgegrenzt werden. München hat dabei einen Wahlkreis abgegeben.

Vor der Wahl des Bundestags vom 27. September 2009 wurden die Wahlkreisnummern neu zugeordnet:

Nr. des
Wahlkreises
aktuell

Nr. des
Wahlkreises 2002
bis 2005

Name des
Wahlkreises

Gebiet des Wahlkreises
nach Stadtbezirken (Nr.)

218

219

München-Nord

3, 4, 10, 11, 12, 24

219

220

München-Ost

1, 5, 13, 14, 15, 16

220

221

München-Süd

6, 7, 17, 18, 19, 20

221

222

München-West/Mitte

2, 8, 9, 21, 22, 23, 25

Landtagswahl:
Der Freistaat Bayern besteht aus 7 Wahlkreisen, die den Regierungsbezirken entsprechen.
Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die Abgeordnetenmandate werden auf die 7 Wahlkreise nach Einwohnerzahlen aufgeteilt. 57 Abgeordnete fallen hierbei auf den Wahlkreis Oberbayern. Hiervon werden 29 Abgeordnete als Stimmkreisabgeordnete mit der Erststimme gewählt.
In den Wahlkreisen werden die übrigen Abgeordneten aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge mit der Zweitstimme gewählt.

Kommunalwahl:
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen jeder Landkreis einen Wahlkreis.

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Wahlbezirk:

Bei der Bundestagswahl ist jeder Wahlkreis in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Es gibt allgemeine Wahlbezirke und Sonderwahlbezirke.

Allgemeine Wahlbezirke:
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern/innen bilden in der Regel einen Wahlbezirk.
Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde selbst bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner/innen umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Wahlgeheimnis).

In München entsprechen die Wahlbezirke bei Bundestagswahlen in ihrer Nummerierung und räumlichen Umgriffen den Stimmbezirken.

Sonderwahlbezirke:
Für Altenheime, Altenwohnheime, Erholungsheime, Krankenhäuser, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer großen Zahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber/innen bilden.

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Stimmkreis:

Der Freistaat Bayern ist in insgesamt 92 Stimmkreise eingeteilt.
Der Wahlkreis Oberbayern ist in 29 Stimmkreise eingeteilt.
In München gibt es 8 Stimmkreise mit den Nrn. 101 - 108.
In den Stimmkreisen wird ein/e Direktkandidat/in mit der Erststimme gewählt.

Der Stimmkreis ist die räumliche Einheit, in der ein/e Abgeordnete/r in den in fünfjährigen Turnus stattfindenden Wahlen in den Bayerischen Landtag gewählt wird. Die Neuabgrenzung für die Landtagswahlen 2003 sieht 8 Münchener Stimmkreise vor:

Stimmkreise sind nicht aus ganzen Stadtbezirken zusammengesetzt wie die Wahlkreise der Bundestagswahl, lassen sich jedoch aus den Stimmbezirken bilden.

Hinweis zur Umrechnung der Landtagswahlergebnisse 1998 auf die neue Stimmkreiseinteilung
Die 1996 im Rahmen der Stadtgebietsneugliederung vorgenommenen Korrekturen der Stadtbezirksgrenzen wurden bei der Landtagswahl 1998 nicht berücksichtigt. Die Umrechnung der Landtagswahlergebnisse auf die neue Stimmkreiseinteilung wurde auf Basis der aktuellen (korrigierten) Stadtbezirksgrenzen vorgenommen. Die Stimmkreisgrenzen des alten LTW-Stimmkreises 109 (1998) und des neuen LTW-Stimmkreises 107 (2003) weichen daher geringfügig voneinander ab. Dies führt zu geringfügigen Unterschieden zwischen den amtlichen und den umgerechneten Wahlergebnissen.

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Stimmbezirk:

Bei Landtags-, Kommunal- und Bezirksausschusswahlen ist jeder Stimmkreis in mehrere Stimmbezirke eingeteilt.
Es gibt allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke.

Allgemeine Stimmbezirke:
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern/innen bilden in der Regel einen Stimmbezirk.
Größere Gemeinden werden in mehrere Stimmbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde selbst bestimmt, welche und wie viele Stimmbezirke zu bilden sind. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2 500 Einwohner/innen umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Wahlgeheimnis).

Sonderstimmbezirke:
Für Altenheime, Altenwohnheime, Erholungsheime, Krankenhäuser, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer großen Zahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber/innen bilden.

In München:
Zur Erzielung einer für den Bürger zumutbaren und für die Verwaltung handhabbaren Stimmabgabe bei Wahlen ist das Stadtgebiet in Stimmbezirke eingeteilt, denen jeweils ein Wahllokal zugeordnet ist. In der Vergangenheit arbeitete man mit historisch gewachsenen Bereichen, die aber weder von ihrer räumlichen Zusammensetzung her noch von den gestiegenen Anforderungen im Hinblick auf die Weiterverarbeitung der gewonnenen Wahldaten systematischen Grundsätzen entsprachen.

In den zurückliegenden Jahren wurde deshalb eine Neugliederung des Stadtgebiets in Stimmbezirke vorgenommen, die grundsätzlich aus ganzen Baublöcken zusammengesetzt, und in denen jeweils rund 1400 Wahlberechtigte gemeldet sind, so dass mit ca. 600 persönlich abstimmenden Bürgern/innen gerechnet werden kann (Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert auf der Grundlage des bisherigen Wahlverhaltens, denn Nichtwähler/innen und Briefwähler/innen sind von den Wahlberechtigten abzuziehen).

Als weitere Voraussetzung für die Abgrenzung der Stimmbezirke wurde Kompatibilität mit den „Stimmkreisen“ der Landtagswahl und mit den Stadtbezirken eingehalten.   Die derzeitigen Stimmbezirke eignen sich somit nicht nur für die raumbezogene Darstellung, sondern durch Verknüpfung mit weiteren vorliegenden Sachdaten für alle analytischen Arbeiten mit Wahlergebnissen.

Quelle Geo-Daten: Städtisches Vermessungsamt (Kommunalreferat), im Auftrag des Wahlamtes (Kreisverwaltungsreferat)
Quelle Sach-Daten: Wahlamt, Meldewesen, eigene Aufbereitungen
Aktualisierung: nur bei Veränderungen

Wahlart:

Es gibt folgende Wahlarten:

Die Kommunalwahl gliedert sich in München in folgende Wahlarten:

Zusätzlich gibt es noch folgende Wahlarten:


Wahlberechnung nach Kohlsche:

Alle Wahlergebnisse vor 2003 wurden vom Institut für Wahl-, Sozial- und Methodenforschung (Dr. Kohlsche) im Auftrag des Statistischen Amtes auf die seit dem Jahr 2000 gültigen 656 Stimm-/Wahlbezirke umgerechnet. Durch diese Umrechnung wird ein Vergleich früherer und aktueller Wahlergebnisse möglich.

Ein zweiter Aspekt der Umrechnung betrifft die Zuordnung der Briefwahlergebnisse zu den Stimm-/Wahlbezirken. Die Umrechnung der Briefwahlergebnisse wird für sämtliche in der Datenbank enthaltenen Wahlen angeboten.

Hinweis zur Umrechnung der Landtagswahlergebnisse 1998 auf die neue Stimmkreiseinteilung


Wahlberechtigte:

Wahlberechtigte werden untergliedert in :
A1 Wahlberechtigte ohne Wahlschein
A2 Wahlberechtigte mit Wahlschein lt. Wählerverzeichnis
A3 Wahlberechtigte mit Wahlschein ohne Eintrag ins Wählerverzeichnis

A3 Wahlberechtigte mit einem sogenannten selbständigen Wahlschein können aus verfahrensbedingten Gründen nicht in die ZIMAS-Datenbank aufgenommen werden. Dadurch kommt es bei den Wahlberechtigten auf den höheren räumlichen Ebenen zu Abweichungen, gegenüber den amtlichen Ergebnissen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf den entsprechenden Ergebnisseiten des Wahlamtes.
http://www.muenchen.de/Rathaus/kvr/wahl/37647/index.html


Wahlberechtigte zur Bundestagswahl:

  1. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
    3. nicht nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  2. Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Deutsche, die am Wahltag
    1. als Beamte, Soldaten/innen, Angestellte und Arbeiter/innen im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes,
    2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben,
    3. in anderen Gebieten wohnen, nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Nr. 3 BWG.
    4. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.

Wahlberechtigte zur Europawahl:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Bundesgebiet in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigte mit mehreren Wohnungen im Bundesgebiet sind in der Gemeinde wahlberechtigt, die sie bei der Meldebehörde als Hauptwohnung angegeben haben.
Wahlberechtigte sind Deutsche, die in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben
oder, die in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
Wahlberechtigt sind auch die Deutschen, die als Beamte, Soldaten/innen, Angestellte und Arbeiter/innen im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
Wahlberechtigte können nur an der Wahl zum Europäischen Parlament aus der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dabei ist zu beachten, daß Wahlberechtigte, die am Wahltage

nur auf förmlichen Antrag und nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden.

Weitere Informationen zum Europawahlrecht www.bundeswahlleiter.de

 

Stimmberechtigte zur Landtagswahl:

Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Bayerischen Landtag sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten ihre (Haupt-) Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben,
  3. nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, Angestellte und Arbeiter/innen im öffentlichen Dienst, die ihre (Haupt-)Wohnung aus beruflichen Gründen aus Bayern in einem Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
Jede stimmberechtigte Person, die am Stichtag (35. Tag vor der Wahl) bei der Meldebehörde (Gemeinde) gemeldet ist, wird in ein Wählerverzeichnis eingetragen und erhält spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Das Wählerverzeichnis liegt zwischen dem 20. und 16. Tag vor der Wahl öffentlich aus. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen.

 

Wahlberechtigte zur Kommunalwahl: Oberbürgermeister- und Startratswahl

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie alle Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten in München mit Hauptwohnsitz aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Aufgrund der Änderungen des Bayer. Kommunalwahlrechts wurde die Definition der Wahlberechtigten für die EU-Ausländer/innen für 2002 gegenüber bisher geändert: Mussten sich gemäß dem bayer. Sonderweg die potentiellen EU-Wahlberechtigten auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, so wurden sie ab 2002 automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Wahlberechtigte zur Kommunalwahl: Bezirksausschusswahl

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, sowie alle Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten in München mit Hauptwohnsitz aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Zieht eine Person innerhalb der Dreimonatsfrist in einen anderen Stadtbezirk um, verliert sie ihr Wahlrecht zur Bezirksausschusswahl. Bei Rückkehr (nach Wegzug) nach München (bei der Bezirksausschusswahl im Stadtbezirk) innerhalb eines Jahres gilt die Dreimonatsfrist nicht.


Wähler/in:

Wahlberechtigter, der an der Wahl per Stimmabgabe im Wahllokal oder per Briefwahl teilnimmt.


Nichtwähler/in:

Wahlberechtigte, die nicht an der Wahl teilnehmen. Wer einen nicht gekennzeichneten Stimmzettel abgibt ist Wähler.


Wahlkategorie:

Die Wahlkategorie wird in ZIMAS benötigt, um die von Dr. Kohlsche berechneten Wahlergebnisse zu unterscheiden von Wahlergebnissen aus realen Wahlauszählungen.


Wahlschein:

Jede/r Wahlberechtigte, der am Wahltag aus einem wichtigen Grund sein Wahllokal nicht aufsuchen kann, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Der/die Inhaber/in eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal seines/ihres Wahl-/ Stimmkreises (Stadtbezirks bei Bezirksausschusswahl) seine/ihre Stimme/n abzugeben. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.


Wahlturnus:

Europawahl: 5 Jahre
Bundestagswahl: 4 Jahre
Landtagswahl: 5 Jahre
Stadtratswahl: 6 Jahre
Bezirksausschusswahl: 6 Jahre
Oberbürgermeisterwahl: 6 Jahre

Wahlurne:

Behältnis zur Aufbewahrung von Stimmzetteln.


Weitere Informationen über Wahlen: è www.bundeswahlleiter.de