METADATEN: | Bevölkerung |
Quelle: | Einwohnermelderegister |
Aktualisierung: | monatlich |
Kleinste zeitliche Einheit: | Monat |
Kleinste räumliche Einheit: | Adresse |
Übersicht: |
- Alter
- Ausbürgerung
- Ausländer/innen
- Bevölkerung - Definition
- Bevölkerungsbegriffe
Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung
Wohnberechtigte Bevölkerung
Bevölkerung in Haushalten- Bevölkerungsbestand
- Bevölkerungsbewegungen
- Bevölkerungsentwicklung
- Bevölkerungsfortschreibung
- Eheschließungen, Ehescheidungen, Ehetrennungen
- Eheschließende, Ehescheidende, Ehetrennende
- Einbürgerung
- Familienstand
- Geburten
Legitimität
Geburtenfolge
Mehrlingsgeburten
Geburtenüberschuss- Geschlechtsänderung
- Hauptwohnung
- Indikatoren
- Mittlere Einwohnerzahl
- Nebenwohnung
- Raumbezug
- Religion
Religionsänderung- Legitimität
- Staatsangehörigkeit
- Statusänderung, Berichtigung von Statusänderungen
- Sterbefall
Weiterere Wohnsitze von Gestorbenen- Zuzug, Wegzug, Umzug
Begründung eines weiteren Wohnsitzes (auch Bereinigung)
Wegfall eines weiteren Wohnsitzes
Abmeldung von Amts wegen (auch Bereinigung)
Rücknahme einer Abmeldung von Amts wegen- Wahlberechtigte
- Wanderungssaldo
- Registerbereinigungen
- Sicherung der Datenqualität
- Abweichungen zu anderen Veröffentlichungen
Alle Personen, die in der jeweiligen (Erfassungs-)Einheit (Stadt, Gemeinde, Bezirk, Bezirksteil, Viertel etc.) den Bezug einer Wohnung gemeldet haben (Meldevorschriften des Bundes und der Länder). Dies kann eine alleinige und damit Hauptwohnung, eine weitere oder Nebenwohnung sein. ZIMAS hält Daten über Bevölkerung mit Haupt- und Nebenwohnsitz vor, so dass auch die wohnberechtigte Bevölkerung abrufbar ist.
Soldaten im Grundwehrdienst oder auf Wehrübung gehören zur Bevölkerung der Gemeinde vor ihrer Einberufung. Berufssoldaten/innen, Soldaten/innen auf Zeit, Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei rechnen, sofern sie in Gemeinschaftsunterkünften leben, zur Bevölkerung ihrer Standortgemeinde.
Patienten/innen in Krankenhäusern zählen zur Bevölkerung ihrer Heimatgemeinde. Im Gegensatz dazu werden Dauerinsassen von Anstalten (zum Beispiel Altenheimen) sowie das darin wohnende Personal der Bevölkerung der Anstaltsgemeinde zugerechnet.
Personen in Untersuchungshaft zählen zur Bevölkerung ihrer Heimatgemeinde, Strafgefangene dagegen zur Bevölkerung der Anstaltsgemeinde.
Nicht ausgewiesen werden die im Bundesgebiet stationierten Angehörigen der ausländischen Streitkräfte und die Mitglieder der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen, das den ausländischen Truppen unterstellte zivile Gefolge mit Staatsangehörigkeit der Entsendestaaten und die Familienangehörigen dieser Personenkreise ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit (zum Beispiel auch deutsche Ehefrauen dieser Personen).
Zur Bevölkerung werden dagegen alle Personen gerechnet, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Entsendestaates haben, aber in den von den Streitkräften in Anspruch genommenen Gebäuden untergebracht sind oder in den privatrechtlich gemieteten Gebäuden und Wohnungen ausländischer Streitkräfte leben.
Ebenso zählen zur Bevölkerung die in den Gebäuden und Wohnungen der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen oder der ausländischen Angehörigen dieser Vertretungen wohnenden deutschen Staatsangehörigen (zum Beispiel Hausangestellte) und auch die dort wohnenden Ausländer/innen, die nicht im Besitz von Ausweisen des Auswärtigen Amtes oder der Staats- und Senatskanzleien des betreffenden Entsendestaates sind.
Die Kasernenunterkunft von Berufs- und Zeitsoldaten/innen begründet einen weiteren Wohnsitz, nicht jedoch die entsprechende Unterkunft von Soldaten/innen im Grundwehrdienst und auf Wehrübung, da sie am Standort nicht meldepflichtig sind. Hotelzimmer, die kurzfristig auf der Durchreise bewohnt werden, Standquartiere von Handelsvertretern, Reisenden, Fernfahrern, Monteuren usw. gelten ebenfalls nicht als weitere Wohnung oder Unterkunft.
Auch Krankenhäuser, Sanatorien usw. sind keine weitere
Unterkunft, wenn der/die Patient/in dort nur vorübergehend untergebracht ist.
Änderungen im Zeitablauf:
Der Feststellung der Einwohnerzahlen lag bis April 1983 der Wohnbevölkerungsbegriff zugrunde. Danach gehörten Personen mit nur einer Wohnung zur Wohnbevölkerung der Gemeinde, in der sich diese Wohnung befand. Personen mit mehr als einer Wohnung oder Unterkunft wurden der Wohnbevölkerung derjenigen Gemeinde zugeordnet, von der aus sie ihrer Arbeit oder Ausbildung nachgingen. Soweit sie weder berufstätig waren noch sich in Ausbildung befanden, war die Wohnung oder Unterkunft maßgebend, in der sie sich überwiegend aufhielten.
Mit der Einführung neuer Meldegesetze in fast allen Bundesländern haben die Statistischen Landesämter im April 1983 die Fortschreibung ihrer Einwohnerzahlen überwiegend auf den neuen Begriff der Bevölkerung am Ort der alleinigen beziehungsweise Hauptwohnung umgestellt. In der Landeshauptstadt ging man auf die Ermittlung und Fortschreibung der wohnberechtigten Bevölkerung über.
Mit der Umstellung von der Fortschreibungsbasis
Volkszählung 1987 auf das Melderegister können seit dem
Quelle: | Städtisches Melderegister (für alle Münchner Daten), Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Umlandgemeinden). |
Aktualisierung: | monatlich (im Endausbau) |
Bemerkung: | Datenqualität wird laufend verbessert. Die Vergleichbarkeit der städtischen mit Daten anderer räumlicher Einheiten und Quellen ist bedingt möglich (Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung). |
Die geplante Volkszählung wird voraussichtlich vorwiegend auf bestehende Register aufbauen was v.a. im Bevölkerungsbereich stabile und überregional vergleichbare Zahlen erwarten lässt. |
Die in ZIMAS verwendeten Bevölkerungsbegriffe sind:
Bevölkerung
am Ort der Hauptwohnung:
Personen, die ihre Hauptwohnung in
München haben. Personen, die Haupt- und Nebenwohnsitz in München haben, werden nur bei
der "Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung" berücksichtigt.
Bevölkerung am Ort der Nebenwohnung:
Erfaßt sind alle Personen, die einen Nebenwohnsitz
gemeldet haben. Hat eine Person Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet, wird sie lediglich
unter "Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung" gezählt. Hat eine Person mehrere
Nebenwohnsitze gemeldet, wird sie an der Adresse des zuletzt gemeldeten Nebenwohnsitzes
gezählt.
Wohnberechtigte Bevölkerung:
Summe der Personen, die unter den Begriffen "Bevölkerung
am Ort der Hauptwohnung" und "Bevölkerung am Ort der Nebenwohnung"
gezählt wurden.
Bevölkerung in
Haushalten:
Das derzeit praktizierte Verfahren geht davon aus, daß eine
Person an jedem der von ihr gemeldeten Wohnsitze einen Haushalt bildet
(1-Personenhaushalt) oder einem Haushalt angehört. Die zugrundeliegende Bevölkerung
entspricht somit der Anzahl der gemeldeten Wohnsitze.
Wohnsitze:
gezählt werden sämtliche gemeldeten Wohnsitzadressen,
gleichgültig ob Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz
oder mehrfacher Wohnsitz in München. Eine Differenzierung ist jeweils möglich.
Sehr allgemeiner Begriff, der sowohl für die zahlenmäßige als auch für die qualitative Beschreibung verschiedener Ergebnisse der Vorgänge Geburt, Sterbefall, Zuzug, Wegzug, Eheschließung, Ehescheidung (um die wichtigsten zu nennen) verwendet wird .
Die Begriffe Bevölkerung und Bevölkerungsbestand beschreiben den gleichen Personenkreis
Zahl der Personen, die zur Bevölkerung gehören, nachgewiesen zu verschiedenen Zeitpunkten.
Der Bevölkerungsbestand wird für verschiedene
Raumeinheiten (Gesamtstadt, Bezirke, Teilbezirke, Gemeinden etc.) ausgewiesen.
Quelle: | Der Münchner
Bevölkerungsbestand wird seit dem Historische Bevölkerungsbestände vor dem Fortschreibungsergebnisse sind heute noch die vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bereitgestellten Bevölkerungsstände der Umlandgemeinden, Landkreise etc. |
Aktualisierung: | monatlich (im Endausbau) |
Bemerkung: | Wegen der Tagesaktualität, der unmittelbaren Berichtigungs- und Bereinigungsmöglichkeiten sowie des umfangreichen Datensatzes ist das Melderegister 1. Wahl für statistische Auswertungen des städtischen Bevölkerungsbestands. Die Qualität des Registers hängt allerdings eng mit der Befolgung der Meldevorschriften durch den Bürger zusammen. Zu beachten in diesem Zusammenhang: Ausländer/innen. |
Entwicklungssprünge in der Zeitreihe des Bevölkerungsbestands haben häufig methodische Ursachen. Volkszählungen führen hier ebenso zu Umbasierungen wie Gebietsstandänderungen und auch die jüngste Umstellung bei der Datenquelle des Bevölkerungsbestands ist ablesbar. Auch Registerbereinigungen in großem Umfang, wie sie nach allen großen Anschreibaktionen fällig werden (Lohnsteuerkartenzusendung, Wahlen u.ä.) schlagen sich beim Bevölkerungsbestand nieder und sollten nicht zu Fehlinterpretationen führen. |
Siehe auch:
è
Ausländer/innenHierunter sind in ZIMAS zusammengefaßt:
ZIMAS bietet statistische Zeitreihen, die die Entwicklung von Bevölkerungs-, Bestands-, und Bewegungsdaten abbilden. Hierbei wird die Historie nach denselben Grundsätzen eingestellt wie das aktuelle Datenspektrum. Zwangsläufig weichen deshalb die in unmittelbarer Nähe des Verwaltungsvollzugs (Meldewesen: Rekonstruktion von "historischen" Stichtagen) abgeleiteten ZIMAS-Bevölkerungsdaten von bisher veröffentlichten ab. Dies trifft nicht nur für den Bevölkerungsbestand zu, der bis 31.12.1999 auf der Basis der Volkszählung von 1987 fortgeschrieben wurde (Addition von Geburten und Zuzügen, Subtraktion von Sterbefällen und Wegzügen), ab diesem Zeitpunkt jedoch mit dem Abzug des Melderegisters identisch ist. Auch die Zahlen über Zu-und Wegzüge ändern sich aus methodischen Gründen. Vor dem Stichtag 31.12.1999 konnten nur Wanderungsdatensätze verarbeitet werden, die alle für die bis dahin gebräuchliche Fortschreibung erforderlichen Merkmale enthielten. Hierzu zählen insbesondere Adressen und deren Bestandteile aber auch Angaben zum Alter und zur Nationalität. Da ZIMAS keine Fortschreibung des Münchner Einwohnerbestands im klassischen Sinne durchführt, sondern auf Abzüge des Melderegisters zurückgreift, können Datensätze über die Zu- und Wegzüge vorgehalten werden, die unvollständig sind ("Missing Values").
Die Fortschreibungsverfahren
anderer Städte weichen zum Teil von der Münchner Methode ab. Der Einwohnerbestand der Umlandgemeinden wird vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung ebenso auf der Basis der Volkszählung von 1987 ermittelt wie der amtliche (Gesetz-auslösende) Bestand für München. Dies kann die Vergleichbarkeit von Einwohnerzahlen beeinträchtigen und ist bei ihrer Verwendung zu berücksichtigen. |
(Kann mit Geburten gleichgesetzt werden, da Totgeborene im
Rahmen von ZIMAS nicht ermittelt werden)
Geborene, bei denen nach der Scheidung vom Mutterleib das Herz geschlagen oder die
Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Geburten werden bei
der Verwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes gemeldet. Ein
monatlicher Datenabzug wird dem statistischen Amt von der Meldebehörde übermittelt.
Quelle: | Einwohnermeldeamt nach Angaben des Standesamtes |
Aktualisierung: | Monatlich (im Endausbau) |
Bemerkung: | Vollständige Erfassung, hoher Qualitätsstandard |
Wegen unterschiedlicher Definitionen sind internationale Vergleiche z.T. nicht möglich |
Legitimität:
Bei Lebendgeburten wird unter anderem das
Merkmal Legitimität vorgehalten, und zwar mit den Ausprägungen "ehelich
geboren" und "nichtehelich geboren". In Einzelfällen ist das Merkmal nicht
zu ermitteln. In sehr geringen Umfang ist der Rechtsstatus noch klärungsbedfürftig, oder
es handelt sich aus steuerlichen Gründen um eine Zuordnung als Stiefkind.
Geburtenfolge:
Diese Zahl gibt die Stelle des Kindes in der
Geburtreihenfolge aller Kinder an, die dieser Mutter zuzuordnen sind. Ehelich und
nichtehelich Geborene werden getrennt gezählt.
Mehrlingsgeburten:
Berichtet wird die Anzahl der lebendgeborenen
Säuglinge. Aus technischen Gründen ist derzeit (Stand: 01/2002) eine entsprechende
Auswertung nur von April 1993 bis Mai 1999 möglich. Es wird daran gearbeitet, in
absehbarer Zukunft wieder Daten für Mehrlingsgeburten bereitzustellen. Bis dahin kann auf
entsprechende Veröffentlichungen des Bayerischen
Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung zurückgegriffen werden, das die
Information auf separatem Erhebungsweg ermittelt.
Geburtenüberschuss:
Man spricht von Geburtenüberschuss, wenn in einem bestimmten Zeitraum die Zahl
der Geborenen die der Sterbefälle übersteigt. Das umgekehrte Zahlenverhältnis wird als
Sterbeüberschuss bezeichnet.
Sterbefälle werden der Verwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes gemeldet. Von dort werden die Meldeämter der Gemeinden (soweit sie bekannt sind) eventueller weiterer Wohnsitze verständigt. Stirbt ein Kind unter 1-jährig, spricht man von Säuglingssterbefall, bzw. bei der entsprechenden Kennziffer von Säuglingssterblichkeit. Totgeborene zählen nicht zu den Sterbefällen. Ein monatlicher Datenabzug wird dem Statistischen Amt von der Meldebehörde übermittelt.
Quelle: | Einwohnermeldeamt nach Angaben des Standesamtes |
Aktualisierung: | Monatlich |
Bemerkung: | Bei den Bewohnern mit Hauptwohnung sehr zuverlässig. Zu Problemen kann es dann kommen, wenn Personen mit auswärtigem/n Wohnsitz/en sterben, ohne dass am Sterbeort die gesamte "Wohnsitzhistorie" bekannt ist. Der Sterbefall kann dann in München nicht in das Register eingearbeitet werden; man spricht von einer "Karteileiche". |
Durch auswärts gestorbene Münchner (z.B. in Kliniken und/oder am Arbeitsplatz) kann es zu Verzögerungen bei der Bekanntgabe und damit bei der Verarbeitung im Melderegister und in der Statistik kommen. |
Weitere
Wohnsitze von Gestorbenen:
Weitere Wohnsitze von Gestorbenen werden der
Meldebehörde in der Regel auf dem Weg der Verständigung der Meldebehörde des
Hauptwohnsitzes bekannt. Darüber hinaus führt die Vorlage standesamtlicher oder anderer
Urkunden über den Sterbefall zum Eintrag des Ereignisses in den Einwohnerdatensatz des
Gestorbenen mit weiterem Wohnsitz.
Zuzug, Wegzug, Umzug in die/aus der Gemeinde ist entsprechend des Meldegesetzes (acht Tage nach Bezug einer Wohnung) der zuständigen Meldebehörde auf einem Formblatt mitzuteilen. Es werden Eckdaten zur Person, die Anschriften der aktuellen und der ehemaligen Wohnung, sowie weitere Wohnungen abgefragt. Ein Meldeschein darf mehrere Personen, soweit sie eng verwandt sind enthalten. Vom Zuzug werden die Gemeinden unterrichtet, in denen der Meldepflichtige eine Wohnung angegeben hat. Eine monatlicher Datenabzug wird dem Statistischen Amt von der Meldebehörde mitgeteilt.
Quelle: | Einwohnermeldeamt |
Aktualisierung: | Monatlich |
Bemerkung: | Die Qualität der Statistik steht und fällt mit der Einhaltung der Meldevorschriften. Die Prüfung der angegebenen Daten durch das Meldeamt auf Richtigkeit und Vollständigkeit wird erschwert durch eine sehr hohe Anzahl postalischer Meldungen, deren nachträgliche Korrektur (Kontaktaufnahme mit dem Meldepflichtigen) eines hohen und häufig vergeblichen Aufwands bedarf. |
Die o.a. Veränderungen können
auch amtlich festgestellt werden. Dies geschieht in erster Linie, wenn Sendungen der
Behörde nicht zugestellt werden können. Es kommt dann zu einer
Auszugs-/Wegzugsfeststellung, die einem statistischen Wegzug gleichkommt. Stellt sich
später heraus, daß die Zustellung nur infolge eines nicht gemeldeten Umzugs scheiterte,
wird eine Rücknahme des Wegzugs veranlaßt, was statistisch einem Zuzug entspricht. Das tatsächliche "Ereignis" kann in diesen Fällen außerdem deutlich vor dem Zeitpunkt des statistischen "Berichts" liegen. Bei der Betrachtung der Zeitreihe ist zu beachten, daß bis zum 1.1.2000 die Zu-, Weg- und Umzüge der wohnberechtigten Bevölkerung (Haupt und Nebenwohnsitz) veröffentlicht wurden, die seither durch die Wanderungen der Hauptwohnsitzer ersetzt sind. Alle differenzierten Auswertungen sind möglich. |
Begründung eines weiteren Wohnsitzes
Meldepflicht bei der zuständigen Behörde ist bei
Bezug einer Wohnung gegeben, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Wohnsitze bereits
existieren. Die Anmeldung eines weiteren (in aller Regel Neben-) Wohnsitzes wird ZIMAS
über einen Datensatz des Kreisverwaltungsreferats im Rahmen der Wanderungsstatistik zur
Verfügung gestellt und als Zuzug (über die Stadtgrenze) oder Umzug (innerhalb der
Stadt) gezählt. Eine differenzierte Auswertung ist ebenso möglich wie beim
Wegfall eines weiteren Wohnsitzes
Derzeit (noch) ebenso meldepflichtig wie die
Begründung eines weiteren Wohnsitzes wird der entsprechende Datensatz in der
Wanderungsstatistik von ZIMAS als Wegzug interpretiert, wenn der Standort der
verbleibenden Wohnung/en jenseits der Stadtgrenze liegt, oder als Umzug, wenn noch ein
Wohnsitze innerhalb der Stadt existiert.
Die Praxis zeigt, dass gerade weitere Wohnsitze (in der Regel Nebenwohnsitze) überhaupt
nicht oder nicht zeitnah abgemeldet werden. Wenn der Meldestelle im
Kreisverwaltungsreferat entsprechendes bekannt wird, kommt es zu einer
Abmeldung von Amts wegen (auch Bereinigung)
Selbstverständlich betrifft dieser Fall auch jede
alleinige oder Hauptwohnung, von deren Auflösung die Meldestelle Kenntnis erhält - wenn
z. B. amtliche Sendungen unzustellbar zurückkommen - ohne dass eine Abmeldung des
Wohnungsinhabers vorliegt. In der Regel kommt es vor der Buchung eines entsprechenden
Datensatzes zu einer (postalischen) Nachforschung.
Die Abmeldung einer Hauptwohnung von Amts wegen geht in die Wanderungsstatistik von ZIMAS
als Wegzug ein, kann aber spezifisch ausgezählt werden.
Achtung: da der tatsächliche Zeitpunkt des Wegzugs von Amts wegen nicht ermittelbar ist,
muss bei der Zeitreihe der Statistik der Wegzüge immer mit gewissen Unschärfen gerechnet
werden.
Da das Wanderungsziel des Wohnungsinhabers nicht feststeht, wird folgendermaßen
verfahren: deutsche Staatsangehörige mit weiterer Wohnung werden dorthin abgemeldet,
deutsche Staatsangehörige ohne weitere Wohnung erhalten die Kategorie verzogen" nach
unbekannt ", bei Ausländern/innen wird angenommen, dass sie in ihr Heimatland
zurückgezogen sind.
Wenn sich nun zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, häufig durch persönliche
Reaktion des Meldepflichtigen, der München nicht verlassen hatte sondern lediglich
umgezogen war, daß die Abmeldung von Amts wegen hinfällig ist, wird von der
Meldebehörde ein Datensatz mit der Bezeichnung
Rücknahme einer Abmeldung von Amts wegen
erzeugt. Als Herkunftsort/Land wird das Ziel der
ursprünglichen Bereinigung eingetragen. Zum Ausgleich der Wanderungsbilanz und zur
Berichtigung des Bevölkerungsbestands wird der Fall als Zuzug in der Wanderungsstatistik
von ZIMAS bearbeitet. Eine spezifische Auswertung ist möglich.
Der Wanderungssaldo ist die Differenz zwischen Zu- und Wegzügen eines definierten Zeitraums und Gebiets. Von positiven Wangerungssaldo (auch Wanderungsüberschuss) wird gesprochen, wenn die Zuzüge die Wegzüge übersteigen. Im Gegensatz dazu spricht man von einem negativen Wanderungssaldo (oder Wanderungsdefizit), wenn mehr Wag- als Zuzüge zu verzeichnen sind. Ein gebräuchlicher Indikator entsteht, wenn der Wanderungssaldo auf die Einwohner/innen des entsprechenden Gebiets bezogen wird.
Die mittlere Einwohnerzahl wird verwendet, um den Einfluss saisonaler Schwankungen bei der Betrachtung von Einwohnerzeitreihen zu reduzieren. Bei der Berechnung der Indikatoren in ZIMAS wird die gebräuchlichste der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten verwendet (s. Metadaten Indikatoren).
Wird in der vorliegenden Statistik bei der Gliederung der Bevölkerung (sinngleich bei Bev.-bestand und Bev-.bewegungen sowie Statusänderungen) in Deutsche und Nichtdeutsche verwendet. Die Gliederung der Nichtdeutschen (auch Migranten, Ausländer/innen) erfolgt nach deren Nationalität. Die Zusammenfassung mehrerer Nationalitäten nach bestimmten Kriterien ergibt die Nationengruppe. Zum Beispiel werden die EU-Staaten zusammengefasst, oder Einzelstaaten zu Erdteilen gruppiert.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die (geänderten) Vorschriften über Einbürgerung, die Statistiken nach der Staatsangehörigkeit beeinflussen.
Quelle: | Kreisverwaltungsbehörde (Ausländeramt, Einwohnermeldeamt, Standesamt), Einwohnermelderegister |
Aktualisierung: | Monatlich; nach laufender Einarbeitung der anstehenden Meldevorgänge und er Entscheidungen des Ausländeramtes. Bei ihm liegt der Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung für die Einbürgerung. |
Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland melderechtlich erfasst sind.
Hierzu zählen alle Personen, die nicht Deutsche und auch nicht den Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit (Art. 116, Abs. 1 Grundgesetz) gleichgestellt sind. Im einzelnen sind dies Personen mit nur fremder Staatsangehörigkeit, die Inhaber des Nansen-Passes (Ausweis für Staatenlose) und die Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Die in der Bundesrepublik Deutschland anwesenden nichtdeutschen Flüchtlinge, die den Status eines/er heimatlosen Ausländers/in oder ausländischen Flüchtlings besitzen, gehören auch zu den Ausländern/innen.
Personen, die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit angeben, zählen nicht zu den Ausländern/innen.
Nicht erfasst werden die Angehörigen der im Bundesgebiet
stationierten ausländischen Streitkräfte, die im Bundesgebiet tätigen Mitglieder der
ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen, das den ausländischen
Truppen unterstellte zivile Gefolge mit Staatsangehörigkeit der Entsendestaaten und die
Familienangehörigen dieser Personenkreise.
Quelle: | Städtisches Melderegister (für alle Münchner Daten), Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung (Umlandgemeinden). |
Aktualisierung: | Monatlich (im Endausbau) |
Bemerkung: | Die Zahl der ausländischen
Bevölkerung wird beeinflusst von einem nicht abschätzbaren Anteil sogenannter
"Karteileichen", d.h. Personen, die ihren Wohnsitz ohne die vorgeschriebene
behördliche Abmeldung verlegt oder aufgegeben (bei Fortzug ins Ausland) haben.
Ebensowenig ist allerdings die Größenordnung der sogenannten "Illegalen" zu
beziffern (Personen die ihrer Meldepflicht nicht oder noch nicht nachgekommen sind). Berichtigungs- und Bereinigungsverfahren sind obligatorisch, ein erhöhter Aufwand jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden. |
Weitergehende Merkmale, insbesondere zur aufenthaltsrechtlichen Situation der Ausländer/innen, sind Bestandteil einer bei der Ausländerbehörde geführten Datei. Entsprechende statistische Auswertungen sind möglich, aber mit ZIMAS-Ergebnissen nicht kompatibel. |
Nichtdeutsche Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und damit eingebürgert werden. Man unterscheidet zunächst die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz und die Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Dieses wurde neugefaßt und trat am 1.1.2000 in Kraft.
Nicht alle Kinder sind in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Geburt bereits als Deutsche erkennbar (die entsprechenden Nachweise sind oft sehr zeitaufwendig). Um diese Kinder statistisch eindeutig zuordnen zu können, werden sie im Zusammenhang mit der Aufbereitung der Einbürgerungen in dem auf die Geburt folgenden Monat erfasst. Diese sogenannten "Geburtseinbürgerungen" können bei Bedarf separat ausgewertet werden.
Quelle: | Kreisverwaltungsbehörde |
Aktualisierung: | Monatlich |
Vorsicht bei der Interpretation
der entsprechenden statistischen Zeitreihen. Neugeborene werden befristet, bis zu ihrer endgültigen Entscheidung vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, deutsche Staatsbürger, wenn ihre Eltern bzw. ihre Mutter seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (gilt seit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes ab 1.1.2000). Sie behalten darüber hinaus die Nationalität(en) ihrer Eltern. Von deutlicher statistischer Wirkung war in diesem Zusammenhang auch die befristete Übergangsregelung für nichtdeutsche Kinder, die am 1.1.2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Trafen einige Voraussetzungen zu, konnte für sie Antrag auf Einbürgerung gestellt werden, und zwar vom 1.1. bis 31.12.2000. |
Der Begriff betrifft die Fälle von Verlust oder Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit. Das kommt in Betracht, wenn ein Land dies zur Voraussetzung für den Erwerb der betreffenden Staatsbürgerschaft macht.
Die zwangsweise Ausbürgerung eines Deutschen ist nicht zulässig!
Nach der Definition (Stand 11.10.2001) des KVR:
Wahlberechtigt zur Oberbürgermeister- und Stadtratswahl sind alle deutschen Staatsangehörigen, sowie alle Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten in München mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten (Hauptwohnsitz) und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt zur Bezirksausschusswahl sind alle deutschen Staatsangehörigen, sowie alle Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens drei Monaten in dem jeweiligen Stadtbezirk mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten (Hauptwohnsitz) und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Zieht eine Person innerhalb dieser Dreimonatsfrist in einen anderen Stadtbezirk um, verliert sie ihr Wahlrecht zur Bezirksausschusswahl. Alle wahlberechtigten Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dies allerdings nur, sofern nicht vergessen wurde, sich rechtzeitig und ordnungsgemäß bei der Einwohnermeldebehörde anzumelden.
In ZIMAS wurden die Wahlberechtigten daraufhin nach folgenden Kriterien aus dem Bevölkerungsstand selektiert:
1) Hauptwohnsitz
2) Zum Auswertemonat mindestens 18 Jahre alt
3) Deutsche/r oder EU-Bürger/in
4) Auswertemonat Zuzugsdatum (nach München) >= 3 Monate
Nach diesem Verfahren kommt es tendenziell zu einer leicht erhöhten Anzahl von Wahlberechtigten, da nicht bekannt ist, wer von diesen grundsätzlich berechtigten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
Da die Aufenthaltsdauer in einem Bezirk nicht berücksichtigt wird, gelten die somit ermittelten Wahlberechtigten streng genommen nur für die OB-Wahl, nicht für Bezirksausschusswahlen und nicht für Bundeswahlen.
Die Arbeitsmappe (Workbook) Wahlberechtigte2001 und die
Bezugsreferenz Stimm2001 beziehen sich auf den Bürgerentscheid Stadionneubau in
Fröttmaning - Fußball WM 2006 in München".
Die Arbeitsmappe (Workbook) Wahlberechtigte2002 und die Bezugsreferenz Stimm2002 beziehen
sich auf Einteilung der Stimmbezirke für die Kommunalwahl 2002.
Alter wird hier verstanden als Lebensalter der Einwohner/innen bzw. sinngemäß der Bevölkerungsbewegungen (ZIMAS-Verfahren für München). Die Feststellung erfolgt durch Bildung der Differenz aus dem Geburtsdatum und dem Datum des jeweiligen Abzugs des Einwohnerregisters (i.d.R. Monatsende). Bei der Altersgliederung kann nach Altersjahren und Altersgruppen abgefragt werden. Altersgruppen sind Typen verschiedener Altersklassen (z.B. Lebenszyklus oder mit gleichmäßiger Spannweite). Auch eine Feststellung nach Geburtsjahrgängen ist möglich.
Quelle: | Einwohnermelderegister |
Aktualisierung: | Monatlich |
Bemerkung: | Nahezu vollständige Erfassung; hoher Qualitätsstandard |
Traditionelle Berechnungen des Lebensalters (außerhalb von ZIMAS) erfolgten durch Differenzbildung des Geburtsjahres mit dem Berichtsjahr, was Vergleiche von Monatsergebnissen erschwert. |
Eine Geschlechtsänderung wird der Meldebehörde entweder nach Änderung des Vornamens oder operativem Eingriff bekannt gegeben. Dies erfolgt durch Vorlage eines Beschlusses eines Amtsgerichts oder Urkunde eines Standesamts.
Familienstand:
Familienstand einer Personen kann ledig, verheiratet, verheiratet/getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sein. Änderungen des Familienstands werden über das Standesamt (Eheschließung, Scheidung, Sterbefall) dem Einwohnermeldeamt bekannt gemacht. Unmittelbar hier werden, in der Regel aus steuerlichen Gründen, Ehetrennungen dokumentiert und zusammen mit den vorbezeichneten dem statistischen Amt in entsprechenden Datensätzen übermittelt.
Eheschließende, Ehescheidende, Ehetrennende:
Personenbezogene Statusänderung, die von einem Standesamt beurkundet werden muss. Auswärtige Standesämter sind verpflichtet, das Standesamt des Wohnortes/der Wohnorte zu unterrichten. Das Standesamt übermittelt der Meldebehörde die Vorgänge.
(Ehe)Trennende:
Personen, die ihren Status vom Familienstand
"verheiratet" in "verheiratet/getrennt lebend" verändern. Dies
geschieht im wesentlichen aus (lohn-)steuerrechtlichen Gründen zum Zwecke des Eintrags
anderer Steuerklassen in die Lohnsteuerkarte. Da die Trennung häufig der Scheidung
vorausgeht, aber auch zur Vervollständigung der Familienstände, ist sie
soziodemografisch von Interesse.
Quelle: | Kreisverwaltungsbehörde |
Bemerkung: | Der Datenkatalog auswärts wohnhafter Partner ist im Verhältnis zum einheimischen reduziert, so dass einige Auswertungen (vor allem Kreuztabellen) nicht lückenlos möglich sind. |
Eheschließung, Ehescheidung, Ehetrennung:
Datenbasis sind die personenbezogenen Datensätze der Eheschließenden, Ehetrennenden und Ehescheidenden. Durch entsprechende Zusammenführung von jeweils zwei Datensätzen mit gleichem Familienmerkmal entstehen die gezählten Fälle. Es bietet sich an, standardisiert nur Paare zu bilden, bei denen beide Partner in München wohnen.
Quelle: | Kreisverwaltungsbehörde, Aufbereitung durch Programme des Statistischen Amtes |
Bemerkung: | Der Datenkatalog auswärts wohnhafter Partner ist im Verhältnis zum einheimischen reduziert, so dass einige Auswertungen (vor allem Kreuztabellen) nicht lückenlos möglich sind. |
Die Vergleichbarkeit der Zahlen über Eheschließungen und Scheidungen der amtlichen Statistik einerseits und des Münchner Statistischen Amtes andererseits ist wegen unterschiedlicher Erhebungsmethoden nicht gegeben. Während die kommunale Statistik nach dem Wohnortsprinzip vorgeht, zählt die amtliche Statistik am Ort/Gerichtsort des Ereignisses (Eheschließung/Scheidung). Daten über Ehetrennungen werden von der amtlichen Statistik nicht bereitgestellt. |
Die Auswertung von Bevölkerungsbestands- und
-bewegungsdaten bzw. Statusänderungen nach folgenden Religionsgemeinschaften ist
möglich:
evangelisch (protestantisch), reformiert (evangelisch - reformiert), römisch-katholisch,
altkatholisch, israelitisch, sonstige (sonstige Religionen, ohne Religion, ohne Angabe).
Bemerkung: | Die häufig nachgefragten Auswertungen nach in München ebenfalls zahlenstarken, anderen Volks- und Weltreligionen sind wegen der fehlenden Datengrundlage nicht machbar. Das derzeitige Melderecht sieht ihre Erfassung nicht vor. |
Eine Änderung der Religionszugehörigkeit wird bei Vorliegen entsprechender Dokumente vorgenommen. Sie kann von Amts wegen erfolgen, wenn Meldeschein oder Rückmeldung (der Herkunfts/Zielgemeinde) die Änderung der Religion erkennen lassen, oder auf Antrag des Meldepflichtigen, wenn eine falsche Buchung (z. B. auf der Lohnsteuerkarte) erkannt wird. Änderungen erfolgen ebenfalls wenn Austritt/Eintritt in eine nach dem Melderecht erfaßte Religionsgemeinschaft vom Standesamt/Pfarramt der Meldebehörde bekanntgegeben wird.
Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine
dieser Wohnungen seine Hauptwohnung (bayerisches Meldegesetz, Art. 16 Abs. 1).
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines
verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seine Familie lebt, ist die
vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist
die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten ( Abs. 2.) in
Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Quelle: | Einwohnermelderegister |
Aktualisierung: | Als Folge verschiedener Zustellungen der Behörde an der Adresse der Hauptwohnung können Änderungen (Unzustellbarkeit) auch dann festgestellt werden, wenn der Bürger seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, die im Normalfall zu der Aktualisierung des Wohnungsstatus führt. |
Bemerkung: | Mit der Definition der Hauptwohnung wollte der Gesetzgeber objektive Kriterien an die Hand geben und die subjektive Wahlmöglichkeit einschränken. Besonders bei ledigen Personen und bei bestimmten hochmobilen Gruppen wie Studenten und Auszubildenden dürfte die tatsächliche Meldesituation jedoch häufig nicht der gesetzlichen Norm entsprechen. Einzelfallüberprüfungen durch die Meldebehörde sind nur in Ausnahmefällen, und bei großen Städten so gut wie nicht möglich. Da die Verwaltung des/der Bürgers/in (z.B. Ausstellung der Lohnsteuerkarte, Wahlbenachrichtigungen, Führerschein-Zulassungsstelle, Sozialhilfestelle und zahlreiche weitere) am Ort seiner Hauptwohnung stattfindet, werden Hauptwohnung und Lebensmittelpunkt i.d.R. zusammenfallen. |
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des/der Einwohners/in. Der/die Einwohner/in hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er/sie hat und welche Wohnung seine/ihre Hauptwohnung ist. Er/sie hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen (Abs. 4).
Raumbezug: siehe unter Raumbezug.
In der Regel gibt es folgende Möglichkeiten:
Statusänderung (Statustausch) wird vorgenommen von Hauptwohnung nach Nebenwohnung, wenn
durch Rückmeldung einer Zuzugs-Gemeinde erkennbar ist , dass dort der Hauptwohnsitz
genommen wird, ohne Aufgabe der weiteren Wohnung am Wegzugsort. Auch die Auszugsmitteilung
der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde an die Gemeinde mit weiterem Wohnsitz führt bei
entsprechenden Angaben des/r Meldepflichtigen zur Statusänderung. Ebenso kann eine
Statusänderung nach Erklärung des/r betroffenen Bürgers/in bei der Meldebehörde erfolgen.
Im ZIMAS wird der Begriff in zwei Zusammenhängen verwendet, zum einen bei Änderungen des
Familienstands (Eheschließung, Scheidung, Trennung), zum andern bei
der Umwidmung einer Wohnung (Hauptwohnung, Nebenwohnung).
Quelle: | Kreisverwaltungsreferat |
Aktualisierung: | monatlich. |
Berichtigung
von Statusänderungen:
Hierbei geht es um Korrektur einer
irrtümlichen Statusfestlegung (Hauptwohnung bzw. Nebenwohnung), und zwar nach
entsprechendem Widerspruch eines/r Bürgers/in oder einer anderen Gemeinde. Im letzteren Fall
erfolgt die Berichtigung von Amts wegen.
Registerbereinigungen: Rücknahme einer Anmeldung
Der Begriff bezieht sich auf eine Änderungen des Einwohner - Melderegisters, bei der der Datensatz eines/r Einwohners/in aus der aktuellen in die inaktuelle Bestandsdatei verlegt wird, ohne daß ein Sterbefall oder ein Wegzug über die Gemeindegrenze vorliegt. Man spricht dann von einer Abmeldung von Amts wegen. Der für Zwecke von ZIMAS generierte Datensatz entspricht dem eines normalen Wegzugs, geht demnach in die Wanderungsstatistik ein, ist jedoch als Registerbereinigung gekennzeichnet und kann - wenn erforderlich - einer spezifischen Auswertung zugeführt werden.
Im wesentlichen geht es hierbei um Fälle, in denen eine amtliche Zustellung (Wahlbenachrichtigung, Lohnsteuerkarte, ausländerrechtlich begründete Post) nicht möglich ist und eine Postnachforschung die Vermutung nahe legt, daß der/die Betroffene aus München weggezogen ist.
Treten Umstände ein, die erkennen lassen, daß der/die Einwohner/in sich weiterhin in München aufhält, wird die Registerbereinigung zurückgenommen. Nun wird der Datensatz eines Zuzugs erzeugt, den eine spezielle Kennung als fiktiven Zuzug ausweist.
In Zeiten erhöhter amtlicher Zustellungen kommt es zu entsprechend höheren fiktiven Ab-und Anmeldungen (statistische Zu und Wegzüge) mit unmittelbarer Folge auf den Einwohnerbestand. Besonders bei kurzfristigen demographischen Analysen besteht hier die Gefahr von Fehlinterpretationen. | |
Quelle: | Kreisverwaltungsreferat |
Aktualisierung: | monatlich. |
Ziel von ZIMAS ist es, gleichbleibend Daten hoher Qualität zur Verfügung zustellen. Deshalb wird, beginnend bei der Entstehung von Daten großer Wert auf die Erkennung und Beseitigung möglicher Fehlerquellen gelegt. Der jeweilige "Herr der Daten" wird darüber informiert und beraten, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen hierfür aus statistischer Sicht ergriffen werden können.
In ZIMAS selbst wurden Regeln entwickelt, die für standardisierten und gesicherten Datentransfer sorgen. Es wurden transparente und personenunabhängige Laderoutinen entwickelt, automatische und persönliche Plausibilitätskontrollen festgelegt und Freigabeverfahren institutionalisiert.
Da ZIMAS aber letztlich nur eine Plattform, ein technisches Medium für Aufbereitung und Verteilung statistischer Daten/Informationen diverser Institutionen und Sachbereiche sein kann, muss die Erreichung von Datenqualität ein ständiger Optimierungsprozess, v.a. bei den Produzenten der Daten, bleiben.
Abweichungen zu an anderen Orten veröffentlichten Daten:
Im Zusammenhang mit der Entwicklung von ZIMAS wurden Normen im Bereich inhaltlicher und technischer Datendefinitionen festgelegt, die bisherige Verfahren verbessert und ergänzt haben. Sie werden jedoch auch bei der Aufnahme von zeitlich zurückliegenden Dateien in das System angewandt, so dass Abweichungen zu bisher vom statistischen Amt veröffentlichten " historischen Daten unvermeidlich sind. Die bis jetzt festgestellten Abweichungen sind jedoch marginal.
Abweichungen von ZIMAS-Daten mit außerhalb des statistischen Amts publizierten, können von hieraus weder begründet noch verhindert werden. Sie führen gleichwohl zur Verunsicherung der Konsumenten, so dass zumindest innerstädtisch auf Einheitlichkeit hingearbeitet wird. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist die ausführliche Beschreibung und Definition von veröffentlichten Daten, wie sie im Rahmen der Metadaten von ZIMAS geschieht.
Auf diese Weise werden, aus gesetzlichen oder methodischen Gründen, unvermeidliche Abweichungen, wie sie vor allem beim Vergleich mit " amtlich "- statistischen Veröffentlichungen auffallen, transparent.